Mietbedingungen
Koch ’s’ Mietservice
Vertragsbedingungen
§ I. Pflichten des Vermieters 1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. 2. Versicherung Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt- versicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million Teilkaskoversicherung m. 150 € S.B: Diese deckt Schäden im Falle von Brand; Explosion; Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung). |
§ III. Haftung des Vermieters
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§ II. Pflichten des Mieters 1. Führungsberechtigte Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietver- trag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fah- rers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Ver- trages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. 2. Obhutsplicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behan- deln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. 3. Anzeigepflicht Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahr- zeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzei- chen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuver- lässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. |
§ IV. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haf- tungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a) Sachverständigenkosten b) Abschleppkosten c) Wertminderung d) Mietausfallkosten Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbe- schränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § V. Nebenabreden Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. § VI. Gerichtsstand Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. |
Sollten einige Punkte dieser Mietbedingungen nicht Rechtskräftig sein, so haben die übrigen denoch Gültigkeit !
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