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Mietbedingungen

Koch ’s’ Mietservice

Vertragsbedingungen


§ I. Pflichten des Vermieters 
 
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges   
Der Vermieter  überläßt dem Mieter ein 
verkehrssicheres und technisch einwandfreies   
Fahrzeug nebst Zubehör  zum Gebrauch.
 
2. Versicherung 
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million
Teilkaskoversicherung m. 150 € S.B: Diese 
deckt Schäden im Falle von Brand; Explosion;
Entwendung und Elementarereignissen sowie 
Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der
in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).

§ III. Haftung des Vermieters
 
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet,
abgesehen von der Verletzung
wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden 
(d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch 
eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der 
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
abdeckbar ist.

 

 

 

 
 
§ II. Pflichten des Mieters

 
1. Führungsberechtigte
 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen
 angestellten Berufsfahrern und den im Mietver-
 trag angegebenen Fahrern geführt werden. 
 Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fah-
 rers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter
 begünstigenden Bestimmungen dieses Ver-
 trages gelten auch zugunsten des jeweiligen 
 berechtigten Fahrers.

2. Obhutsplicht
 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behan-
 deln und alle für die Benutzung maßgeblichen
 Vorschriften und technischen Regeln zu
 beachten.

3. Anzeigepflicht
 Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter
 sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahr- 
 zeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter
 Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der
 Unfallbericht muß insbesondere Namen und
 Anschriften der beteiligten Personen  und
 etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzei-
 chen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der
 Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
 verständigen, soweit die zur Aufklärung des
 Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf
 andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuver-
 lässig getroffen werden können. Gegnerische
 Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
§ IV. Haftung des Mieters
 
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haf-
tungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt
oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in
demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf
die Schadensnebenkosten wie
      a) Sachverständigenkosten
      b) Abschleppkosten
      c) Wertminderung
      d) Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut
entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbe-
schränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis
zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur
Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.

§ V. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
 
§ VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

Sollten einige Punkte dieser Mietbedingungen nicht Rechtskräftig sein, so haben die übrigen denoch Gültigkeit !

 

 

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